Ich glaube auch nicht, dass ein RA auf seiner Homepage falsche Aussagen tätigt.
https://www.ra-kotz.de/tuev-ueberzieh…und-strafen.htm
Das Thema ist mir am Wochenende auf einem Bikertreff erneut über den Weg gelaufen, mit wieder falscher Behauptung. Deshalb habe ich mich jetzt mal hingesetzt, um dieser Falschbehauptung endgültig entgegen zu treten:
Der Beschluss vom Amtsgericht Zeitz – 13 Owi 724 Js 200466/18 – datiert aus dem Jahr 2018 und basierte unter anderem auf § 69 Abs. 2 Nr. 14 StVZO. Diese Regelung ist heute nicht mehr anwendbar, da dieser Paragraph in der StVZO weggefallen ist.
Ersetzt wurde er durch den neuen § 69a StVZO.
Dieser regelt die Vorschriften zur Inbetriebnahme von Fahrzeugen und unter welchen Bedingungen ein Fahrzeug betrieben werden darf.
Begriff der Inbetriebnahme:
Die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs ist rechtlich enger zu verstehen als das bloße Zulassen oder Bereitstellen eines Fahrzeugs. Sie setzt ein Bewegen des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr voraus, nicht nur das fahrbereite Abstellen auf privatem Gelände. Das bedeutet, dass ein Fahrzeug erst dann als in Betrieb genommen gilt, wenn es tatsächlich zur Teilnahme am Straßenverkehr genutzt wird. Dies ist relevant für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69a StVZO.
Rechtliche Auslegung:
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte betont, dass der Begriff der Inbetriebnahme im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu interpretieren ist. Ein Fahrzeug, das lediglich auf einem Hof steht, ohne bewegt zu werden, fällt nicht unter die Inbetriebnahme. Dies schützt Fahrzeughalter vor einer ausweitenden Auslegung, die über die gesetzlich vorgesehenen Pflichten hinausgehen würde.
Praktische Bedeutung:
Ordnungswidrigkeiten: Wer ein Fahrzeug betreibt, das nicht den Vorschriften entspricht, kann nach § 69a StVZO belangt werden, wenn es in Betrieb genommen wird.
Technische Vorschriften: Fahrzeuge müssen den Anforderungen der StVZO entsprechen, bevor sie im öffentlichen Verkehr genutzt werden dürfen.
Bußgeldverfahren: Die Inbetriebnahme ist entscheidend für die Frage, ob ein Bußgeldverfahren zulässig ist; allein die Zulassung oder das Abstellen reicht nicht aus. Die Inbetriebnahme erfordert eine tatsächliche Nutzung im Straßenverkehr und Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.