Möglicher Familienzuwachs!?!

  • Das ist so nicht richtig. Die Polizei geht davon aus, dass das Fahrzeug bewegt wird.

    Siehe z.B. hier.

    https://www.juraforum.de/forum/t/bussge…nutzung.664294/

    https://www.t-online.de/mobilitaet/rec…-plakette-.html

    Die im juraforum.de aufgeführten Beiträge sind lediglich mündliche Äußerungen (wenn sie denn tatsächlich so stattgefunden haben) des Straßenverkehrsamtes und mangels irgendwelcher daraus folgenden Handlungen (Festsetzung eines Bußgeldes) nicht relevant.

    "Mit dem Bußgeldbescheid wird die Betroffene beschuldigt, am 18.10.2017 um 08:38 Uhr in Zeitz, Stadt, Friedensstraße PPI, Kaufland, als Halterin des PKW unterlassen zu haben, das Fahrzeug (Pkw), für das nach Nr.2.1 der Anlage VIII keine Sicherheitsprüfung vorgeschrieben ist, zur fälligen Hauptuntersuchung vorzuführen. Der Termin (5/179 sei um mehr als 2 bis zu 8 Monaten überschritten gewesen."

    Das ist ein Auszug aus dem Originaltext zur Begründung des unter t-online.de angeführten Urteils. Hier ist ganz eindeutig nachgewiesen, dass die Beschuldigte am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat und deswegen verurteilt worden ist. Das ist richtig und auch gut so.

    Bei meiner Aussage "Ein Fahrzeug mit Kennzeichen und ungültiger TÜV-Plakette kann noch zugelassen oder bereits abgemeldet sein. Auf privatem Grund ist das völlig unschädlich." handelt es sich um einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich der Nichtteilnahme am öffentlichen Straßenverkehr und ist folglich nicht vergleichbar.

    Also es bleibt dabei "völlig unschädlich".


    Gruß aus dem westlichen Münsterland
    Berthold

  • "Was ist mit abgestellten Fahrzeugen auf einem privaten Grundstück – Müssen sie auch zum TÜV?

    Sofern das Fahrzeug angemeldet ist, spielt es keine Rolle ob es ungenutzt auf einem privaten Grundstück abgestellt ist. Auch für diese Autos gilt innerhalb der vorgeschriebenen Frist ist die HU-Prüfung Pflicht. Als massgebende Grundlage ist nicht die tatsächliche, sondern vielmehr die rechtlich zulässige Nutzung ausschlaggebend. Das heißt solange das Fahrzeug genutzt werden kann (da angemeldet) unterliegt es auch der Prüfpflicht."

    [Zitat aus obigem Link]

    Mein ungebremster 750kg-Anhänger mit abgelaufenem TÜV stand seit Ewigkeiten auf meinem Privatgrundstück rückwärts mit der Heckklappe press an einer Mauer. Um festzustellen, ob da überhaupt ein Nummernschild drauf ist, musste man also mein Grundstück betreten und vor der Klagemauer andächtig niederknien. Um den TÜV-Stempel zu lesen war sicher noch ein Taschenspiegel nötig. All das war dem Dorfsheriff offenbar die Mühe wert ... während im Dorf gerade die Drogenszene ordentlich über die Stränge schlug.

    Die paar Euro sind längst vergessen. Das Schmunzeln über so viel Kleinkariertheit: unbezahlbar! -klapp-

    Früher war mehr Lambretta! :roll:

  • Hi

    Ihr habt recht mit det TÜV.

    Aber in 95% der Fälle wo ein Auto auf privat Grund steht passiert nichts. Außer die ränwavht hatt konkreten Verdacht das es am Straßenverkehr teilnimmt. Wenn ja dürfen die aufs Grundstück sonst denk ich das ich Haustechnik habe. Und wenn das vordere Nummernschild zur Straße steht sieht mann die Plakette nicht. Also müssen sie beides wissen das es fährt und kein TÜV hat.

    Ach ja sind die Grundstücke ins den Bericht befriedet ( nicht frei zugänglich) oder nicht.

    Mfg Daniel dada

    hi

    Wer Schreib/satz fehler findet kan sie gerne bevalten. -%-:lol:

  • Die paar Euro sind längst vergessen. Das Schmunzeln über so viel Kleinkariertheit: unbezahlbar! -klapp-

    Ganz genau und exakt so wars auch hier.

    Und dann den grünen Zettel sauber gefaltet am Hebel der Hängerkupplung befestigt. :mrgreen:

    kein Text

  • Jede Prüfstelle übermittelt den aktuellen Stand der HU an das KBA (zentrales Fahrzeugregister) und jede Zulassungsstelle bekommt Zugriff zu diesen Daten. Wird momentan wohl meistens für An- und Ummeldungen genutzt, aber auch eine abgelaufene HU könnte daraus ermittelt werden und wohl in einem automatisierten Prozess der Bußgeld-Bescheid erlassen werden... dazu braucht heute keiner mehr auf dein Grundstück. Sind wir froh dass es meistens keine automatisieren Prozesse gibt und die Personalknappheit eine manuelle Ahndung vom Schreibtisch eher unmöglich macht. Aber man sollte sich nicht darauf verlasen....

    Wenn Freiheit überhaupt etwas bedeutet, dann vor allem das Recht, anderen Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen.

  • Da habe ich ja was losgetreten!

    Von der Existenz einer Versicherungsbestätigung vor der An-/Ummeldung bin ich ausgegangen.

    Aber von meiner Zulassungsstelle habe ich die Info, dass ich zur Beantragung eines "gelben" Kennzeichens ein gültiges HU-Protokoll vorlegen muss. Von einer Ausnahmeregelung stand da nichts. Aber selbst wenn - da ich das Motorrad wahrscheinlich nicht direkt zum TÜV fahren kann (derzeitige Terminabsprache wegen Besichtigung (und bei Gefallen -> Mitnahme): ein Samstag) und Abhol- und Zielort nicht im gleichen Zulassungsbezirk liegen - fällt "Fahrt zum TÜV und dann am gleichen Tag zur Zulassungsstelle" komplett raus.

    Ich werde normalerweise nie kontrolliert - in den letzten 40 Jahren 3 Mal und jedes mal wusste ich vorher, dass das Ärger gibt, falls ich in eine Kontrolle gerate. Da sollte ich mein Glück nicht herausfordern. Mal schauen, ob ich den Besitzer dazu überredet bekomme, dass er noch die TÜV Abnahme machen lässt. Dann wär alles OK.

  • So,

    hat lange gedauert, aber jetzt bin ich stolzer Besitzer einer 1100er. Und mein Rücken dankt es mir. 400 km letztes WE und keine Probleme.

    Bei der Abholung das erste Mal Kontakt mit i-Kfz-Zulassung gehabt. Hier in Leipzig geht Anmeldung nur noch mit vorherigem Termin (auch für Kurzzeitkennzeichen), den man sich online holen müsste. Aber da steht fast immer: "Keine Termine verfügbar"

    War eine ganz neue Erfahrung. Das spannende dabei ist, dass man mit einem selbst ausgedruckten Zettel als vorläufiger Zulassung durch die Gegend gondeln darf. Keine Plakette oder Siegel auf dem Nummernschild, keine vernünftigen Papiere. Dass das in D geht fand ich schon ein bisschen schräg. Hat mir aber die Kurzzeitkennzeichen erspart.

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da Sie keine Berechtigung haben, diesen Inhalt zu sehen. Und da sind sie jetzt, meine alte, die noch auf einen neuen Besitzer wartet und meine "neue"

  • Dann halt hier, aber bleib gerne bei Deiner ausführlich befründeten Unwissenheit

    https://www.t-online.de/mobilitaet/rec…-plakette-.html

    Schon etwas älter

    https://www.focus.de/auto/news/ohne…id_1965400.html

    Ich glaube auch nicht, dass ein RA auf seiner Homepage falsche Aussagen tätigt.

    https://www.ra-kotz.de/tuev-ueberzieh…und-strafen.htm

    Das Thema ist mir am Wochenende auf einem Bikertreff erneut über den Weg gelaufen, mit wieder falscher Behauptung. Deshalb habe ich mich jetzt mal hingesetzt, um dieser Falschbehauptung endgültig entgegen zu treten:

    Der Beschluss vom Amtsgericht Zeitz – 13 Owi 724 Js 200466/18 – datiert aus dem Jahr 2018 und basierte unter anderem auf § 69 Abs. 2 Nr. 14 StVZO. Diese Regelung ist heute nicht mehr anwendbar, da dieser Paragraph in der StVZO weggefallen ist.

    Ersetzt wurde er durch den neuen § 69a StVZO.

    Dieser regelt die Vorschriften zur Inbetriebnahme von Fahrzeugen und unter welchen Bedingungen ein Fahrzeug betrieben werden darf.

    Begriff der Inbetriebnahme:

    Die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs ist rechtlich enger zu verstehen als das bloße Zulassen oder Bereitstellen eines Fahrzeugs. Sie setzt ein Bewegen des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr voraus, nicht nur das fahrbereite Abstellen auf privatem Gelände. Das bedeutet, dass ein Fahrzeug erst dann als in Betrieb genommen gilt, wenn es tatsächlich zur Teilnahme am Straßenverkehr genutzt wird. Dies ist relevant für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69a StVZO.

    Rechtliche Auslegung:

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte betont, dass der Begriff der Inbetriebnahme im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu interpretieren ist. Ein Fahrzeug, das lediglich auf einem Hof steht, ohne bewegt zu werden, fällt nicht unter die Inbetriebnahme. Dies schützt Fahrzeughalter vor einer ausweitenden Auslegung, die über die gesetzlich vorgesehenen Pflichten hinausgehen würde.

    Praktische Bedeutung:

    Ordnungswidrigkeiten: Wer ein Fahrzeug betreibt, das nicht den Vorschriften entspricht, kann nach § 69a StVZO belangt werden, wenn es in Betrieb genommen wird.

    Technische Vorschriften: Fahrzeuge müssen den Anforderungen der StVZO entsprechen, bevor sie im öffentlichen Verkehr genutzt werden dürfen.

    Bußgeldverfahren: Die Inbetriebnahme ist entscheidend für die Frage, ob ein Bußgeldverfahren zulässig ist; allein die Zulassung oder das Abstellen reicht nicht aus. Die Inbetriebnahme erfordert eine tatsächliche Nutzung im Straßenverkehr und Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

    Gruß aus dem westlichen Münsterland
    Berthold